Neues Spielautomatenrecht durch Bundesrat verabschiedet
Durchführungsverordnung zum § 33d entscheidend geändert - PTB.-Braunschweig im Bundesgebiet allein zuständig - Bisherige Zulassungen bleiben in Kraft - Glücksspiele erlaubt - Mindestspieldauer: 15 Sekunden - Endlich klare Verhältnisse - Inkrafttreten am 1. Oktober 1951
Der Deutsche Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung vom 27. Juli 1951 die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33d der Gewerbeordnung vom 22. Mai 1935" verabschiedet. Damit ist die lang erwartete Neuregelung des Spielautomatenrechts zum vorläufigen Abschluß gebracht.
I. ZULASSUNGSGRUNDSÄTZE
1. Das Zulassungsverfahren hat die Aufgabe, den Spieler vor Ü b e r v o r t e i l u n q zu schützen. Auf berechtigte Interessen der Hersteller und Aufsteller mechanisch betriebener Spiele und Spieleinrichtungen ist hierbei Rücksicht zu nehmen.
1. Das Zulassungsverfahren hat die Aufgabe, den Spieler vor Ü b e r v o r t e i l u n q zu schützen. Auf berechtigte Interessen der Hersteller und Aufsteller mechanisch betriebener Spiele und Spieleinrichtungen ist hierbei Rücksicht zu nehmen.
2. Bei der Zulassung mechanisch betriebener Spiele und Spieleinrichtungen kommt es nicht darauf an, ob der Erfolg von der Geschicklichkeit des Spielers oder vom Zufall abhängt.
3. Bei der Zulassung mechanisch betriebener Spiele und Spieleinrichtungen zur Aufstellung in geschlossenen Räumen habe ich gegen die Erteilung der Zulassung keine Bedenken, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Für den Einsatz soll dem Spieler ein Spiel geboten werden, das ihm durch seine Dauer eine gewisse Unterhaltung bietet. Das Spielgerät muß so eingerichtet sein, daß vom Beginn eines Spieles bis zum Beginn des nächsten Spieles mindestens 15 Sekunden vergehen.
b) Der Einsatz darf 0,10 DM nicht überschreiten; er muß in einem Geldstück bestehen.
c) Ein blindspielender Spieler muß bei mindestens 1000 Spielen wenigstens 60 v. H. des Einsatzes als Gewinn zurückerhalten (Gewinnverhältnis). Die gilt nicht für mechanische Schießstände oder vergleichbare Spieleinrichtungen.
d) Bei Spielen mit einer Spieldauer von mindestens einer Minute braucht das Gewinnverhältnis nur 50 v. H. zu betragen. Für jede weitere Minute kann es sich um je 10 v. H. verschlechtern.
e) Der Gewinn darf höchstens das Zehnfache des Einsatzes betragen; er darf nur in Waren nach einem festen Gewinnplan oder in Warenbezugsmarken bestehen, die nach einem festen Gewinnplan zum Bezug von Waren berechtigen. Die Abmessungen und das Gewicht der Warenbezugsmarken müssen den §§ 3 und 4 der Verordnung über Herstellung von Medaillen und Marken vom 27. 12. 1928 (RGBI. 1929 1 S.2) entsprechen.
f) Die Gewinnchance (Erwartungswert des Gewinnes) muß bei jedem Spiel die gleiche sein.
4. Zur Aufstellung auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen, gelegentlich unter freiem Himmel stattfindenden Veranstaltungen können außer den nach Nr.3 zugelassenen mechanisch betriebenen Spielen und Spieleinrichtungen auch Geräte zugelassen werden, die den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Eine Mindestspieldauer wird nicht gefordert.
b) ber Einsatz darf 0,30 DM nicht überschreiten.
c) Der Einkaufswert des Hauptgewinns darf 10,- DM nicht überschreiten.
d) Bei Serienspielen muß der Einkaufswert sämtlicher Gewinne eines Spieles mindestens 60 % des Gesamteinsatzes betragen. Auf je 50 Lose muß mindestens ein Gewinn entfallen. Die Gewinnaussichten aller Lose eines Spieles müssen gleich sein.
e) Bei Einzelspielen darf das Verhältnis der Verlustfälle zu den Gewinnfällen nicht ungünstiger als 3:1 sein. Der Einkaufswert sämtlicher möglichen Gewinne muß mindestens 60 % sämtlicher möglichen Einsätze betragen. --
5. Mit einer Einrichtung zum Wetten versehene mechanisch betriebene Spiele und Spieleinrichtungen, mit deren Hilfe den einzelnen Spielern eines Spiels verschieden große Gewinnchancen gegeben werden können (z. B. bei Tableauspielen), dürfen wegen der mit ihnen verbundenen Gefahr für die Spieler nicht zugelassen werden.
6. Spiele, bei denen jeder Spieler gewinnt, sind unzulässig,
II. ZULASSUNGSVERFAHREN
1. Alle drei Prüfstellen (die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, die Physikalisch-Technische Reichsanstalt und das Bayerische Staatliche Prüfamt an der Technischen Hochschule in München) entscheiden über Zulassungsanträge nach den unter I. enthaltenen Zulassungsgrundsätzen.
2. Über eingehende Zulassungsanträge unterrichten sich die Prüfstellen gegenseitig so früh wie möglich unter Übersendung der Unterlagen, die für eine Prüfung des betreffenden Antrages notwendig sind. Hierzu gehören auch ein Lichtbild des Gerätes und eine ausreichende Beschreibung des Spielvorgangs. Nach Abschluß der Prüfung unterrichtet die Prüfstelle die anderen Prüfstellen über das Ergebnis. Hierbei sind die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.
3. Wenn sich eine Prüfstelle innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Prüfungsergebnisses nicht äußert, wird ihr Einverständnis mit dem Vorschlag angenommen.
4. Kommt hinsichtlich der Zulassung eines Spielgerätes eine Übereinstimmung nicht zustande, so entscheidet die Mehrheit der Prüfstellen.
5. Bei einfachen, typenmäßig festliegenden Spielgeräten (z. B. bei Drehrädern) bedarf es nicht des Verfahrens nach Ziff. 2.
6. Die von den Prüfstellen ausgesprochenen Zulassungen werden zu Anfang eines jeden halben Jahres
a) im Gemeinsamen Ministerialblatt,
b) im Bayerischen Staatsanzeiger,
c) im Amtsblatt für Berlin,
d) im Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstaltveröffentlicht.
7. Für den Widerruf einer erteilten Zulassung ist nur die Prüfstelle zuständig, die die betreffende Zulassung ausgesprochen hat. Bei Meinungsverschiedenheiten wird wie nach Ziff.4 verfahren.
Quelle Automatenmarkt 1951/05, Seite 57/58
Quelle Automatenmarkt 1951/05, Seite 57/58
Die DVO stellte eine großen Fortschritt in der deutschen Automatengeschichte dar. Auch wurde der ewige Streit Geschicklichkeitsspiel oder Glücksspiel beendet. Es gab eine Mindestspieldauer, einen Maximaleinsatz und ein Mindestgewinn, unabhängig vom Spielertyp. Zum ersten Mal gab es auch einheitliche Zulassungsrichtlinien.
In der Praxis ist der Punkt 3e), Auszahlung von Warenbezugsmarken und Ausgabe von Waren dafür, auf wenig Gegenliebe gestoßen. Diese Reglung ist ein Relikt der alten Gesetzgebung von 1934/35.
In der Praxis ist der Punkt 3e), Auszahlung von Warenbezugsmarken und Ausgabe von Waren dafür, auf wenig Gegenliebe gestoßen. Diese Reglung ist ein Relikt der alten Gesetzgebung von 1934/35.
Die neu zugelassenen Automaten mussten zur Abnahme zwar Vorrichtungen für 3e) haben (z.B. getrennte Münzwege wie beim Elektromat), in der Aufstellung spielte man aber mit Groscheneinsatz und -auszahlung. Die vorgeschriebene Ausgabe von Waren für Gewinne war schon damals geschichtlich überholt. Da waren sich alle Beteiligten einig (Gesetzgeber, Aufsteller, Wirt und Spieler). Der Gesetzgeber duldete das Groschenspiel stillschweigend. Eine Klärung erfolgte mit der Verordnung vom 19. September 1953. Die Einführung des reinen Groschenspieles.
In der Fachpresse gab es über diesen Umstand ständig Berichte von allen Seiten. Stellvertretend ein Auszug vom Automatenmarkt 12/1952 Seite 221, Autor: Regierungsdirektor Dr. Dipper, Stuttgart:
Nochmals das Geldspielverbot
Derzeitige Rechtslage auf die Dauer unhaltbar - Keine Unterbindung des Spieltriebs, sondern Lenkung Handhaben des Staates grundsätzlich ausreichend - Jugendschutz erscheint gewährleistet - Schutz der Produktion und Förderung der Ausfuhr war Zweck des § 33d Gegenwärtiger Zustand staatspolitisch höchst unerfreulich
Die in den letzten Jahren heftig umstrittene Frage der Wiedereinführung des Geldspiels scheint in das entscheidende Stadium eingetreten zu sein. Es sei daher gestattet, vom Standpunkt der Verwaltung nochmals zu dem ganzen Fragenkomplex Stellung zu nehmen. Die derzeitige Rechtslage ist auf die Dauer unhaltbar. Darüber sind sich alle Beteiligten, der Staat ebenso gut wie die Hersteller und die Aufsteller, einig. Zwar werden die Unzuträglichkeiten, die sich im Augenblick noch aus dem Nebeneinander der alten Kurzspielgeräte und der auf Grund der neuen Zulassungsrichtlinien vom 24.7.1951 konstruierten Langspielgeräte für die Überwachung ergeben haben, mit dem Auslaufen der letzten Zulassungen für Kurzspielgeräte am 31. 12.1952 wegfallen. An den grundsätzlichen Schwierigkeiten, die damit zusammenhängen, daß einerseits die Geräte mit Geld bespielt werden dürfen, daß sie andererseits aber im Gewinnfall nur Warenbezugsmarken ausgeben dürfen, die lediglich zum Bezug von Waren nach einem Gewinnplan berechtigen und technisch nicht zum Weiterspielen benützt werden können, ändert sich damit jedoch nichts. Durch eine scharfe polizeiliche Überwachung ließe sich zwar wohl die häufig vorgenommene Abänderung der Münzabscheider, dergestalt, daß der Apparat als Gewinn die eingeworfenen Münzen zurückgibt, eindämmen. Es ist praktisch jedoch unmöglich, zu verhindern, daß, der Wirt, in dessen Räumen das Gerät aufgestellt ist, die gewonnenen Warenbezugsmarken auf Wunsch seines Gastes in Geld umtauscht, anstatt Bockwürste, Süßigkeiten, Drops und dgl. auszugeben. Staatspolitisch ist dieser Zustand höchst unerfreulich, weil Rechtsnormen, die sich nicht durchführen lassen, der staatlichen Autorität schaden. Die Verwaltungsbehörden und die Polizeidienststellen, denen die Durchführung der Bestimmungen obliegt, befinden sich ständig in dem Konflikt, entweder - um dem Gesetz Geltung zu verschaffen - Zeit und Mühe ohne Aussicht auf vollen Erfolg einzusetzen oder aber die polizeiwidrigen Zustände stillschweigend zu dulden. Für Aufsteller und Wirte ist die Lage ebenfalls höchst unerquicklich, weil die volle Beachtung der Bestimmungen die Aufstellung der Geräte von vornherein zum unrentablen Geschäft stempelt. Die Herstellerfirmen endlich sind in gleicher Weise durch die Vorschrift über die Warenbezugsmarken, die große Mengen wertvoller NE-Metalle binden, wie durch die Ungewißheit über die endgültige Regelung stark gehemmt.